EmpCo und die Wärmewende – durch Eigeninitiative Risiken vermeiden
Ein praktischer Weg für Wohnungsunternehmen: Dekarbonisierung selbst planen, rechtssicher kommunizieren und externe Expertise nur dort einsetzen, wo sie tatsächlich verlangt wird.
Die Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition“ (EU) 2024/825 soll irreführende Umweltaussagen verhindern. Entscheidend ist die Trennlinie zwischen nachvollziehbarer Projektinformation und geschäftlicher Werbung mit einer versprochenen künftigen Umweltleistung. Diese Trennlinie können Wohnungsunternehmen aktiv gestalten. Die Branche ist nicht für reißerische Aussagen bekannt. Doch viele Wohnungsunternehmen reduzieren ihre Nachhaltigkeitskommunikation aktuell oder kommunizieren ihre Klimaziele nicht mehr öffentlich. Eine Regel gegen Greenwashing droht damit einen gegenlaufenden Trend fördern: Aus Sorge vor Abmahnungen schweigen Unternehmen sogar über sinnvolle Projekte. Ein wichtiger Grund ist die verknüpfte Forderung nach externer Bestätigung der Klima-Aussagen. Dies ist zu versachlichen. Eigene Kräfte können alle maßgeblichen Arbeiten erledigen.

Die Grenze: Was darf ohne externe Prüfung gesagt werden?
EmpCo ist keine Drohung mit Heerscharen aufgezwungener externer Berater. Dies machen konkrete Beispiele deutlich:
Variante A – pauschales Zukunftsversprechen: „Unser Wohnungsbestand wird bis 2045 vollständig klimaneutral beheizt.“ Im verbrauchergerichteten Werbekontext ist dies eine Aussage über eine künftige Umweltleistung. Sie setzt nach § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG einen detaillierten, realistischen, öffentlich einsehbaren Plan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen und regelmäßiger unabhängiger externer Überprüfung voraus. Ein guter interner Plan allein genügt dafür nicht.
Variante B – überprüfbare Projektinformation: „Wir untersuchen ein tiefengeothermisches Reservoir mit 20 MW und eine Flussthermieanlage mit 5 MW. Nach vorläufiger Berechnung könnten bei erfolgreicher Umsetzung zusammen rund 100 GWh fossile Wärme jährlich ersetzt werden. In Teilbeständen ersetzen wir Gaserzeuger durch Luft-Wärme-Pumpen“ Das beschreibt Untersuchung, Annahmen und Unsicherheiten, ohne eine garantierte Klimaleistung zu behaupten.
Aber Vorsicht: Ein Etikett wie „Prognose“ schützt nicht automatisch. Auch eine technische Zahl kann im Gesamtzusammenhang der Wohnungswerbung als verbindliches Zukunftsversprechen verstanden werden. Ebenso ist die Aussage „Unser Fernwärmeversorger garantiert klimaneutrale Wärme bis 2045“ keine risikofreie Abkürzung: Fremde Zusagen dürfen nicht ungeprüft als eigene gesicherte Leistung vermarktet werden.
| Kommunikation | Einordnung | Praktischer Umgang |
| „Wir analysieren drei Versorgungsoptionen“ | In der Regel Beschreibung eines Vorgangs | Untersuchungsstand und Datum nennen |
| „Bis zu 70 % CO₂-Minderung laut Szenario“ | Potenzialangabe; Kontext entscheidet | Bezugsjahr, Systemgrenze, Annahmen, Unsicherheiten offenlegen |
| „Ab 2045 garantiert klimaneutral“ | Typisches Zukunfts-Umweltversprechen | Nur mit externer Bestätigung bewerben |
| „Unser Versorger wird klimaneutral“ | Auch Fremdversprechen kann irreführen | Vertrag, Quellen, Vorbehalte und Gesamtwirkung prüfen |
| „Bereits 2025: 1.200 t CO₂ eingespart“ | Vergangenheitsbezogene Tatsachenangabe | Berechnung und Vergleichsbasis belegbar halten |
Was geschieht bei einer Klage – und was gerade nicht?
Es gibt keinen allgemeinen Anspruch eines Mieters, Mitbewerbers oder Verbandes darauf, dass ein Wohnungsunternehmen einen externen Planungsberater beschäftigt. Nur bei einer eindeutig wettbewerbswidrigen Aussage können nach §§ 8 ff. UWG insbesondere anspruchsberechtigte Mitbewerber, qualifizierte Verbände und bestimmte Kammern Unterlassung beziehungsweise Beseitigung verlangen. Einzelne Mieter besitzen grundsätzlich keinen eigenen Unterlassungsanspruch aus § 8 UWG.
Die typische Rechtsfolge ist eine Abmahnung, gegebenenfalls eine Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung: Das Unternehmen muss die beanstandete Werbung unterlassen oder rechtskonform gestalten. Das Gericht ordnet regelmäßig nicht die Anstellung eines Beraters oder die Beauftragung eines bestimmten Prüfers an. Bei Zuwiderhandlung gegen einen gerichtlichen Titel drohen Ordnungsmittel; Kosten des Verfahrens und gegebenenfalls berechtigte Abmahnkosten kommen hinzu. Schadensersatz und weitere Ansprüche erfordern jeweils zusätzliche Voraussetzungen.
| Prüffrage | Variante B: ehrliche technische Untersuchung | Variante A: werbliches Klimaversprechen |
| Externer Planungsberater zwingend? | Nein | Nein |
| Externe unabhängige Überprüfung? | Nicht allein wegen einer sachlichen Potenzialstudie | Bei erfasster Zukunftswerbung grundsätzlich erforderlich |
| Wer kann vorgehen? | Berechtigte Anspruchsteller bei Irreführung | Berechtigte Anspruchsteller bei fehlenden Voraussetzungen |
| Was kann verlangt werden? | Unterlassung irreführender Darstellung | Unterlassung/Beseitigung unzulässiger Werbung |
| Sicherster Weg | Annahmen dokumentieren; keine Garantie suggerieren | Prüfung und Plan vorhalten oder Werbeversprechen ändern |
So erstellen Sie Ihren Dekarbonisierungspfad mit eigenen Kräften
Der entscheidende Serviceansatz unserer Praxisgruppe lautet: Nicht die Planung auslagern, sondern wohnungswirtschaftliche Fachkräfte befähigen. Die notwendigen Informationen sind häufig bereits in Betriebskostenabrechnung, Bestandsmanagement, Energiecontrolling und Versorgerverträgen vorhanden. Ein pragmatischer Vier-Schritte-Ansatz schafft eine belastbare Arbeitsgrundlage – nicht automatisch eine EmpCo-Zertifizierung.
| Schritt | Eigenleistung des Wohnungsunternehmens | Dokumentation für belastbare Aussagen |
| 1. Ist-Zustand | Verbrauch, Energieträger, CO₂ und Kosten zusammenführen | Jahr, Datenquelle, Bilanzgrenzen, Emissionsfaktoren |
| 2. Planung | Wärmepumpen, Fluss-, Solar-, Geothermie etc. vergleichen | Leistung, Investition, Förderung, Genehmigungen, Varianten |
| 3. Prognose | Wärmekosten und Emissionen als Szenarien berechnen | Preise, Jahresarbeitszahlen, Unsicherheiten, Sensitivitäten |
| 4. Realisierung | Jährlich Ist-Werte gegen Plan prüfen | Abweichungen, Maßnahmen, erreichte Einsparungen |
Damit wird die Warmmietenstabilität neben der CO₂-Minderung zu einer überprüfbaren Zielgröße. Eine technische Planung kann mit eigenen Fachkräften entstehen; gezielte Schulung und punktuelle Spezialberatung können sinnvoll sein. Maßgeblich ist, dass öffentliche Aussagen nicht mehr Sicherheit vortäuschen, als die Daten tragen.
Bis hierhin selbst – ab hier externe Expertise
Eine klare interne Freigaberegel vermeidet unnötige Klagedefensive: Solange das Unternehmen nachvollziehbar über Daten, Untersuchungen, Maßnahmen, Szenarien und tatsächliche Ergebnisse informiert, ist keine externe EmpCo-Prüfung vorgeschrieben. Sobald eine geschäftliche Kommunikation gegenüber Verbrauchern eine künftige Umweltleistung als Unternehmenszusage bewirbt, muss die besondere Prüfpflicht rechtlich beurteilt werden. Nicht jedes Zukunftswort löst sie aus; entscheidend sind Wortlaut, Kontext und Gesamteindruck.
| Vor Veröffentlichung prüfen | Wenn „nein“ oder unklar |
| Ist die Aussage als Untersuchung statt als Garantie erkennbar? | Aussage präzisieren |
| Sind Quelle, Bezugsjahr und Systemgrenze belegt? | Zahlen nacharbeiten, nicht veröffentlichen |
| Sind Annahmen und Bedingungen gut sichtbar? | Vorbehalte in den Haupttext, nicht ins Kleingedruckte |
| Werden Drittversprechen als eigene Gewissheit ausgegeben? | Versorgerangaben korrekt zuordnen und verifizieren |
| Liegt ein werbliches Zukunfts-Umweltversprechen vor? | § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG prüfen; ggf. unabhängige Prüfung organisieren |
| Wird ein Siegel oder „Zertifikat“ beworben? | Zusätzliche EmpCo-Regeln für Nachhaltigkeitssiegel beachten |
Die Praxisgruppe Nullemissionsplanung kann dafür Erfahrungsaustausch, Methodik und fachliche Unterstützung anbieten. Hier werden als Grundlage Info-Seminare angeboten, aber auch Einzelfälle zur Prüfung angenommen. Im Netzwerk vertretene Kompetenzen etwa aus Digitalisierung, Geotechnik, Forschung und technischer Prüfung – beispielsweise bei TÜV Nord, DMT und Helmholtz-Einrichtungen – können je nach konkreter Beteiligung eingebunden werden.
Wichtig: Es gibt kein allgemeines staatliches „EmpCo-Beraterregister“ nach BAFA-Muster und keine Pflicht, für die Planerstellung einen dort zertifizierten Berater einzusetzen. Für eine gesetzlich erforderliche unabhängige Prüfung zählen nachweisbare Sachkunde und Unabhängigkeit. Wer an der Erstellung eines Plans mitgewirkt hat, sollte nicht zugleich dessen unabhängige Prüfung übernehmen.
Wie realistisch ist die vorliegende amtliche Kostenabschätzung?
Die Gesetzesfolgenabschätzung – Bestandteil des Gesetzestextes – arbeitet mit typisierten Stunden- und Sachkostenansätzen, nicht mit einem empirisch validierten Prüfprogramm für Tausende Wohnungen, unterschiedliche Wärmenetze und Geothermieprojekte. In den Gesetzesmaterialien werden unter anderem Größenordnungen von 22 Stunden einmaligem und 21 Stunden laufendem internen Aufwand sowie pauschale Ansätze für externe Beratung und Prüfung verwendet. Diese Werte sind weder verbindliche Honorare noch eine Zusage, dass ein komplexer Dekarbonisierungspfad in dieser Zeit erarbeitet oder geprüft werden kann. Die Qualifikation des konkreten Prüfers und sein tatsächlicher Prüfungsumfang bleiben einzelfallbezogen.
Die bessere Antwort auf ungewisse Beratungskosten ist nicht Schweigen, sondern ein dokumentierter Eigenleistungsprozess. Wo unabhängige Prüfung rechtlich nötig wird, kann die Praxisgruppe geeignete externe Kompetenz erschließen – ohne die gesetzliche Trennung von Erstellung und Prüfung aufzuheben.
Wenn Absicherung den Aufbruch bremst
EmpCo ist Teil einer größeren Debatte über den Preis steigender Regulierungswut. Die DSGVO schützt vergleichsweise ein wichtiges Grundrecht, verursacht aber teils unverhältnismäßigen Dokumentationsaufwand. Wie sich diese Kosten zum zusätzlich erreichten Schutz verhalten, ist oft nicht nachvollziehbar. Beim Gebäudetyp E wiederum zeigt die langwierige Gesetzesvorbereitung, wie schwierig selbst der rechtssichere Abbau verzichtbarer Komfortstandards sein kann.
Das gemeinsame Problem ist eine Kultur, in der die Absicherung der Entscheidung mitunter mehr Aufmerksamkeit erhält als die Umsetzung. Unsere Antwort darauf: Risiken benennen, Kosten der Regeln hinterfragen und Eigenleistung einbringen.
Die Einladung: selbst handeln, gezielt absichern
Verzichten Sie nicht auf die Kommunikation Ihrer Klimaschutzarbeit. Machen Sie Annahmen transparent, beschreiben Sie Maßnahmen präzise und belegen Sie tatsächliche Ergebnisse. Die Praxisgruppe unterstützt Wohnungsunternehmen dabei, mit eigenen Kräften einen Dekarbonisierungspfad aufzubauen, und hält für den Punkt, an dem spezialisierte externe Beratung oder unabhängige Prüfung erforderlich wird, Zugang zu geeigneten Fachkompetenzen bereit. Ob eine bestimmte Prüfung übernommen werden muss, kann im Einzelfall schnell per „Hotline“ geklärt werden.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Quellen
Richtlinie (EU) 2024/825: eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj
UWG §§ 5, 8 und Anhang: gesetze-im-internet.de/uwg_2004/
Gesetzesmaterialien: Bundesratsdrucksache 438/25, dserver.bundestag.de/brd/2025/0438-25.pdf
ASEW: Umfrage zur Nachhaltigkeitskommunikation von Stadtwerken (2026)
Tagesschau, 25.10.2026: „Wie Erdwärme die Wärmeversorgung verändern soll“
Deutsche Bundesbank, Monatsbericht 2026 zu Bürokratiekosten; Bitkom, Datenschutz-Studienbericht 2026
Hier folgt ein Leitfaden für Wohnungsunternehmen, der am Schluß des Artikels zum Download angeboten wird
Was hat sich seit dem 27. September 2026 inhaltlich in der externen Kommunikation zu Klima- und Umweltthemen geändert?
Inhalt:
A. FAQ
B. Was gilt seit Inkrafttreten der EmpCo-Richtlinie?
C. Fachbereichsbezogene Beispiele zur möglichen Umsetzung der EmpCo
D. Kurz-Check als Hilfestellung vor jeder Veröffentlichung
A. FAQ
1. Was ist die EmpCo-Verbraucherrichtlinie kurz gesagt?
Sie verbietet Greenwashing. Schlagwortartig verwendete Begriffe wie beispielsweise: „umweltfreundlich“, „umweltgerecht“/“umweltverträglich“, „grün“, „ökologisch“, “klimafreundlich“, „CO2-neutral“, „energieeffizient“ sind als allgemeine Umweltaussagen nicht mehr zulässig. Diese Liste ist nicht abschließend.
Daneben ist eine Werbung mit ohnehin vorliegenden gesetzlichen Anforderungen/ Erfordernissen als Besonderheit unzulässig.
2. Womit betrifft das explizit Wohnungsunternehmen?
Weil die EmpCo-Richtlinie Verbraucher:innen zukünftig vor unlauteren Werbeversprechen schützen soll und unsere Mieter:innen Verbraucher:innen sind. Jede Formulierung z.B. auf ImmoScout, im Exposé, auf der Website, im Mietermagazin und in Flyern gilt als an Verbraucher:innen gerichtete Werbung.
3. Wen betrifft die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie bei uns im Haus?
Alle. Vermietung, Neubau, Bestand, Technisches Management, Einkauf, Personal, Kundenzentren, Hausmeister-Teams, Presse, Unternehmenskommunikation. Jeder, der etwas über Nachhaltigkeit, Umwelt, Klima nach außen sagt.
4. Welche Kommunikationsmittel müssen überprüft und geändert werden?
Als Vermieterin mit direktem Kontakt zu Verbraucher:innen ist unsere gesamte externe Kommunikation betroffen. Dazu gehören unter anderem:
· Website und Nachhaltigkeits-Microsite
· Mieteranschreiben (u.a. Modernisierungsankündigungen), Mietermagazin, Flyer und Vermietungsexposés
· Social Media
· Presse- und Stakeholderkommunikation
· Partizipations- und Gremienkommunikation
· Präsentationen
· Recruiting- und Arbeitgeberkommunikation
· Produktbezeichnungen
· Bildwelten/Illustrationen
5. Was passiert, wenn sich die Wohnungswirtschaft nicht an die EmpCo-Richlinie hält?
Verstöße können rechtliche und finanzielle Folgen sowie Reputationsschäden nach sich ziehen. Es sind Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes oder mind. 2 Mio. € möglich.
6. Welche Schlagwörter sind ab 27.9.2026 nicht mehr zulässig?
Beispiele: „umweltfreundlich“, „umweltverträglich“/“umweltgerecht“/“umweltverträglich“, „grün“, „ökologisch“, “klimafreundlich“, „CO2-neutral“, „energieeffizient, „umweltfreundlich wohnen“, „nachhaltiges Gebäude“, „ökologisches Quartier“, „klimaneutraler Neubau“. Die Verwendung ist nur noch in einem sehr engen Rahmen möglich (siehe weiter unten).
7. Wie darf ich kommunizieren und darf ich diese Wörter noch nutzen?
Die Verwendung der unter 6. benannten Begriffe ist in allgemeinen Umweltaussagen unzulässig (bspw. „Wir bauen nachhaltig.“). Werbende Aussagen unter Verwendung dieser Begriffe müssen als spezifizierte Umweltaussage gestaltet werden und die konkreten, inhaltlich Spezifizierungen müssen nachweisbar sein. Der Nachweis muss auf demselben Medium lesbar dargestellt und nicht irreführend sein. Daneben darf nicht mit einer gesetzlichen Anforderung als Besonderheit geworben werden.
Eine Ausnahme für die Zulässigkeit einer allgemeinen Umweltaussage unter Verwendung der unter 6. dargestellten Wörter liegt vor, wenn eine sogenannte „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ für ein Projekt vorliegt und nachgewiesen werden kann. Die Energieeffizienzklasse A für Gebäude nach GModG ist keine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“. Erst die höchste Energieeffizienzklasse nach EPBD – sofern in dt. Gesetzt umgesetzt – ist eine solche.
Andere Nachweise/Siegel wie DGNB, QNG etc. sind keine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ laut EmpCo und können daher nicht in einer plakativen, allgemeinen Umweltaussage als Beleg dafür dienen, Begriffe wie umweltfreundlich, nachhaltig oder energieeffizient zu nutzen.
Aufgrund der im Einzelfall möglichen Komplexität dieser Anforderungen empfehlen wir, zunächst auf die Wörter der sogenannten „Schwarze Liste“ (unter 6. benannten Begriffe) in werbenden Aussagen zu verzichten. Es mach Sinn, in den kommenden Monaten Textbausteinezu entwickeln, welche dann verwendet werden können.
8. Was wäre typisches Greenwashing?
Z.B.: „Nachhaltige Wohnung“, „Klimafreundliches Quartier“, „Grünes Wohnen“. Diese Liste ist nicht abschließend.
9. Was bedeutet die neue Belegpflicht für uns?
Jede Aussage muss: a. konkret sein b. auf nachweisbaren Zahlen oder Angaben beruhen c. ggf. von extern geprüft sein d. der Beleg muss auf demselben Medium klar und ersichtlich erfolgen.
10. Was gilt für Icons?
Selbst ein grünes Blatt oder ein Wassertropfen werden als Umweltaussage gewertet. Diese sollten daher zunächst nicht verwendet werden. Dies kann z.B. Präsentationen betreffen. Anerkannter Zertifizierungssysteme (DGNB, NaWoh, QNG) sind für die jeweiligen Projekte im konkreten Kontext verwendbar.
Beispiel: In einer PPT-Präsentation, die mehrere Gebäude mit Eckdaten und Bildern zeigt, ist das Icon der DGBN für ein Gebäude nach dem DGNB-Zertifizierungsstandard z.B. Silber verwendet. Es muss klar ersichtlich sein, welches Gebäude DGNB-zertifiziert ist.
Es ist darauf zu achten, dass ausschließlich mit dem in diesem Siegel/der Zertifizierung verwendeten Wording geworben werden kann bzw. dass das Projekt das Siegel erhalten hat.
11. Gilt die EmpCo-Richtlinie auch für Bilder?
Ja. Ein Neubau im Wald gerendert mit viel Grün oder mit Wassertropfen und Bienen suggeriert „ökologisch“, auch ohne Text. Auch das kann schon als irreführende Umweltaussage zählen und sollte daher nicht erfolgen.
12. Wer haftet bei Aussagen von Dienstleistern/Planern/Lieferanten usw.?
Auch Aussagen Dritter, die wir uns über einen Post auf unserer Website zu eigen machen oder in einer anderen Kommunikation gegenüber dem Mieter nutzen, eröffnet den Anwendungsbereich der EmpCo.
Beispiel: Die Verwendung der Aussage eines Planers zu unserem Gebäude „das ist ein grünes Gebäude“ z.B. auf unsere Website, in einem Mieteranschreiben oder einer Präsentation, in einem Interview o.ä. ist nicht zulässig.
Wenn die Wohnungswirtschaft ein Siegel/Zertifizierungssystem in geschäftlichen Aussagen nutzt, muss sie klären, ob dieses Siegel/Zertifizierungssysteme den EmpCo-Anforderungen entsprechen.
Nach aktuellem Stand (Anfang November) ist es unklar, ob der Deutsche Nachhaltigkeitspreis den Anforderungen der EmpCo entspricht.
13. Wer sind die Multiplikatoren/Ansprechpersonen zum Thema EmpCo unternehmensintern?
– Abteilungs-Kürzel
14. Wie gehen wir mit reiner B2B Kommunikation um?
Mit dem Inkrafttreten der neuen EU-Richtlinie EmpCo verändern sich die Spielregeln für die Kommunikation nach außen. Die Kommunikation nach außen – gegenüber Mietern – ist gemäß der EmpCo anzupassen. Schrittweise ist auch die B2B Kommunikation sachlicher zu gestalten. Die EmpCo-Regelungen und -Beispiele sollen auch in der B2B Kommunikation Anwendung finden.
B. Was gilt ab sofort, schon vor Inkrafttreten der EmpCo-Richtlinie?
1. Bei welchen Medien müssen Fachbereichen bei Veröffentlichung von Texten sofort die EmpCo-Bedarfe erfüllen?
· Sämtliche geschäftliche Handlungen wie Job-Stellenanzeigen, Pressemitteilungen, Wohnungsexposés und-anzeigen sowie Veröffentlichungen gegenüber Mietern müssen ab sofort, auch vor Inkrafttreten der EmpCo die Anforderungen erfüllen.
· Bei Ausschreibungen muss die Darstellung ebenfalls überprüft werden. Der auszuschreibende Gegenstand ist nicht von der EmpCo betroffen.
· Die aktuellen Sprachregelungen sind auf der Nachhaltigkeit-Intranetseite anzupassen und neue Beispiele und Textbausteine zu dokumentieren.
2. Was passiert mit der Unternehmenspräsentation?
Jede Unternehmenspräsentation ist gemäß der EmpCo zu aktualisieren.
3. Auf der Webseite fehlen nun Inhalte, PDF-Dateien und die Inhalte sind teilweise nicht mehr plausibel?
Die Überarbeitung soll manuell und automatisiert erfolgen. Wichtigstes Ziel ist, das Unternehmen vor Abmahnungen zu schützen. Das bedeutet: Es werden auf die EmpCo bezogene, als risikoreich eingestufte Inhalte von der Website entfernt, geändert oder belegt. Der Wiederaufbau nach „neu“ erfolgt nach und nach gemeinsam mit allen Fachbereichen.
C. Beispiele zum besseren Nachvollziehen der EmpCo-Richtlinie
Neubau/Sanierung/Wärme
Der IST-SOLL-Zustand aller Gebäude ist auf einem Dekarbonisierungspfad darzustellen, dessen Inhalte dann als Zitatquelle für alle Fakten-Darstellungen dienen.
1. Darf ich noch „klimaneutraler Neubau“ sagen?
Nein. Zulässig ist: Das Projekt xy wird nach KfW 55 Standard geplant.
2. Wie ist es mit Zukunfts-Aussagen: „Bis 2045 klimaneutraler Bestand“?
Die ist weiterhin möglich, jedoch immer mit Bezug auf unseren IST-SOLL-Vergleich.
3. Beispiel „100% Ökostrom im Haus“: Darf man so formulieren?
Zulässig: Mit unserem Mieter-Strom können Sie Ihre Stromversorgung direkt über uns beziehen.
4. Beispiel Wärmepumpe
Nicht erlaubt: „Unsere Wärmepumpen sind klimafreundlich.“
Erlaubt: „Das Gebäude ist mit einer Wärmepumpe der Jahres-Arbeitszahl (JAZ) xy ausgestattet.“
5. Beispiel Strom / Photovoltaik / Mieterstrom?
Siehe Angaben unter 3. Nicht erlaubt: „Wohnen mit 100% grünem Strom“ Zulässig: „Auf dem Dach des Gebäudes xy befindet sich eine PV-Anlage. Diese erzeugt xy kWh Strom/a.“
6. Beispiel Baustoffe: Holz, Recycling, Beton?
Nicht erlaubt: „Dieses Gebäude ist aus nachhaltigem Holz und Recycling-Beton gebaut“ Zulässig: „Das Tragwerk des Gebäudes xy ist zu 60% aus Holz aus FSCzertifizierter Forstwirtschaft (Nachweis: Zertifikat-Nr. XXX) hergestellt. Der für die Herstellung des Tragwerkes verwendete Beton des Gebäudes xy hat einen 30%igen Recycling-Anteil nach DIN-Norm xy. Diese Angaben kommen aus der LCA nach DIN-Norm xy“.
7. Beispiel Neubau
Nicht erlaubt: „Wir bauen nachhaltig.“ Erlaubt: „Neubau aus Holz-Hybrid-Bauweise“.
8. Beispiel innovative Mobilitätskonzepte und „autoarmes Quartier“
„Autoarm“, „innovatives Mobilitätskonzept“ oder „nachhaltige Mobilität“ nicht mehr verwenden, sondern ersetzen durch Beschreibung der konkret vorgenommenen oder geplanten Maßnahmen: z.B. „0,3 Stellplätze / WE, 2 Carsharing-Stationen mit E-Autos sind am Gebäude xy vorhanden, 250 überdachte Fahrradplätze stehen am Gebäude xy zur Verfügung, ÖPNV-Anbindung des Gebäudes xy in 150m“.
9. Dürfen wir mit dem Energieausweis werben?
Ja, die Frage ist wie. Bedarfs- oder Verbrauchsausweis angeben; Energiebedarf oder verbrauch plus Effizienzklasse nennen, Baujahr, Energieträger nennen. Nicht den Ausweis als „Nachhaltigkeitszertifikat“ oder „Umweltsiegel“ darstellen, denn er ist keiner.
Vermietung/Quartiersmarketing/Wohnumfeld
10. Beispiel Vermietungsanzeige: Was ist nicht zulässig, was ist zulässig?
Nicht erlaubt: “Beziehen Sie unsere nachhaltige 3-Zimmer-Wohnung!”
Zulässig: „3-Zimmer-Wohnung, Baujahr 2024, geplant und/oder umgesetzt nach KfW 40 (oder 55, oder…), Beheizung über Luft-Wasser-Wärmepumpe, auf dem Dach des Gebäudes ist eine PV-Anlage installiert, Nachweise: (Link)
11. Beispiel Quartiersmarketing Nicht erlaubt: „Unser grünes Quartier“
Erlaubt: „Quartier XY: 60% der Dächer sind mit einer extensiven/intensiven Dachbegrünung versehen, Beheizung über kaltes Nahwärmenetz, Nachweis DGNB-Quartier Gold (Nachweise verlinken)
12. Beispiel „biodivers, bienenfreundlich, naturnah“
Diese Begriffe nicht mehr verwenden, sondern konkret schreiben, was gemacht wird z.B. „in den Außenanlagen des Gebäudes xy wurden seit dem Jahr xy ausschließlich Pflanzen verwendet, die wenig Wasser benötigen wie z.B. xy (Nachweis)“
13. Flyer zur Auslage
Auf Flyern den Verweis auf einen Klimabeitrag vorerst nicht mehr verwenden.
Personal
14. Beispiel Aussagen zur Arbeitgebermarke
Nicht erlaubt: „komm in unser grünes, nachhaltiges Team“, „Wir sind ein umweltfreundlicher, nachhaltiger Arbeitgeber“, „Wir kümmern uns um eine nachhaltige Zukunft“
Erlaubt: Thema Mobilität: XY Zuschuss zum Deutschlandticket
Thema Verpflegung: Unser Kaffee von Berliner Rösterei mit Bio- und Fairtrade-Siegel (Nachweis)
D. Der Kurz-Check als Hilfestellung vor jeder Veröffentlichung
Vor jeder Formulierung checken:
1. Ist die Aussage ohne Verwendung der kritischen Wörter und dazu konkret, eindeutig nachweisbar und nicht täuschend?
2. Meint sie das ganze Unternehmen, das ganze Quartier, das ganze Gebäude oder jeweils nur einen Teil? Bitte klar sagen, was gemeint ist, was wird wo und wie konkret umgesetzt.
3. Haben wir zu der Aussage einen extern geprüften Nachweis und ist er verlinkt, direkt auffindbar?
4. Werbe ich eventuell mit einer gesetzlichen Anforderung als Besonderheit? Auch dies ist unzulässig.
5. IST-SOLL-Darstellung des Dekarbonisierungspfades als Quelle nutzen